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Wir auf FacebookRisiken bei der Studienplatzklage

Zu unserem Anspruch und zu unserem Selbstverständnis zählt auch, dass wir eventuelle Risiken im Rahmen einer Studienplatzklage nicht verschweigen, sondern diese offen ansprechen, da zum Teil ganz erhebliche Falschinformationen bestehen. Hier möchten wir Abhlfe schaffen.
Kann mir der Studienplatz wieder weggenommen werden bzw. mich die Uni wieder herausklagen?
Zunehmend häufig bekommen wir die Frage gestellt, ob der Studienplatz wieder "weggenommen" oder wieder "herausgeklagt" werden kann. Dem ist grundsätzlich nicht so. Soweit Sie den gewünschten Studienplatz im Rahmen einer Studienplatzklage durch einen Zulassungsvergleich erhalten, ist dieser Studienplatz endgültig. Sie haben diesen Studienplatz damit sicher; eine Möglichkeit, Ihnen diesen nachträglich wieder "wegzunehmen" oder Sie "herauszuklagen" besteht definitiv nicht, da das Verfahren durch diesen Vergleich insgesamt beendet wurde.
In den Fällen, in denen Sie den Studienplatz durch eine gerichtliche Entscheidung erster Instanz erhalten haben sollten, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass auch die Hochschule gegen diese gerichtliche Entscheidung vorgehen kann. Sie muss hierfür in die zweite Instanz gehen (sog. Beschwerde) und dort detailliert nachweisen, dass und warum die gerichtliche Entscheidung falsch gewesen sein soll. Die Hochschule kann Sie daher weder "herausklagen", noch Ihnen den Studienplatz selbständig "wegnehmen", entscheiden tut in diesen Fällen das Gericht der zweiten Instanz, das Oberverwaltungsgericht. Und dort ist es nun theoretisch möglich, dass das Oberverwaltungsgericht nachträglich der Hochschule Recht gibt und die gerichtliche Entscheidung der ersten Instanz aufhebt. Wie Sie sehen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, damit es überhaupt hierzu kommen kann:
- Sie müssen den Studienplatz durch eine gerichtliche Entscheidung erster Instanz erhalten haben.
- Die Hochschule muss hiergegen das Oberverwaltungsgericht anrufen und detailliert darlegen, dass die erstinstanzliche Entscheidung falsch gewesen ist.
- Das Oberverwaltungsgericht muss der Hochschule Recht geben und die erstinstanzliche Entscheidung aufheben.
Dass überhaupt die Hochschule gegen die Entscheidung des Gerichts der ersten Instanz vorgeht, stellt bereits eine Ausnahme dar und kommt selten vor. Immerhin sind diese Verfahren auch für die Hochschulen mit erheblichem Kostenaufwand verbunden, sehr umfangreich und hochkompliziert. Dass dann das Oberverwaltungsgericht der Hochschule auch noch Recht gibt und die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufhebt, kommt außerordentlich selten vor. Die Risiken im Straßen-, Bahn- und Luftverkehr sind erheblich höher. Andere Möglichkeiten, dass Sie Ihren Studienplatz wieder verlieren, bestehen von dieser absoluten Ausnahmekonstellation abgesehen, nicht.
Tel. 0800 - 90 70 999


