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Wir auf Facebook
Wir auf FacebookKosten einer Studienplatzklage
Die Frage nach den Kosten ist für unsere Mandanten im Rahmen einer Studienplatzklage naturgemäß und verständlich von hoher Wichtigkeit. Auch hier stehen wir für Offenheit, Transparenz und Verlässlichkeit. Aus diesem Grund widmen wir der Kostenfrage hier auch den gebotenen Raum:
Grundsätzliches zu den Kosten einer Studienplatzklage:
Eine Studienplatzklage verläuft zweistufig: Auf der ersten Stufe steht das außergerichtliche (oder vorgerichtliche), auf der zweiten Stufe das gerichtliche Verfahren. Da die Kosten hierfür variieren, stellen wir diese auch gesondert dar.
Kosten der Studienplatzklage im außergerichtlichen Verfahren
Im außergerichtlichen Verfahren (= 1. Stufe) müssen bei den jeweiligen Hochschulen unter Beachtung verschiedener Form- und Fristvorschriften sog. "außerkapazitäre Zulassungsanträge" (sog. AKAs) gestellt werden. Ohne diese kann man das spätere "eigentliche Verfahren" nicht führen. Diese außergerichtliche Tätigkeit beträgt hier nach den gesetzlichen Gebühren (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) 489,00 Euro einschließlich Schreibauslagen und MwSt. für jedes Verfahren. Im gerichtlichen Verfahren dürfen diese Gebühren nicht unterschritten werden. Da es sich bei den außerkapazitären Zulassungsanträgen jedoch um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt, gilt hier diese Beschränkung nicht. Angesichts der Vielzahl der von uns geführten Verfahren haben wir viele Arbeitsschritte automatisieren bzw. optimieren können. Daher berechnen wir für die außerkapazitären Zulassungsanträge immer jeweils weit weniger als die Hälfte der gesetzlichen Gebühren.
Kosten der Studienplatzklage im gerichtlichen Verfahren
Die Kosten für eine Studienplatzklage im gerichtlichen Verfahren setzen sich (für jedes Verfahren) grundsätzlich aus zwei verschiedenen Faktoren zusammen: einmal unserem Honorar und den weiteren Kosten, wie Gerichtsgebühren, Kosten des gegnerischen Anwalts, etc. Wenn wir im Folgenden die Kosten einer Studienplatzklage darstellen, sprechen wir immer von den (voraussichtlichen) Gesamtkosten. Dies ist leider keine Selbtverständlichkeit; nicht selten wird nicht von den (Gesamt-) Kosten, sondern von einem Honorar gesprochen. Dies betrifft allerdings nur ein Kostenelement der Studienplatzklage. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand: Das Honorar ist - da nur einen Teil der Gesamtkosten darstellend - automatisch niedriger. Auf diese Weise wird gelegentlich zu suggerieren versucht, dass die Studienplatzklage günstiger sei als anderswo. Gelegentlich finden Sie in diesem Zusammenhang auch die Verwendung von Begriffen wie "Pauschalhonorar", die nach unserer Auffassung nur scheinbar eine besonders kostengünstige Möglichkeit einer Studienplatzklage darstellen.
Unsere Kostenabrechnung im gerichtlichen Verfahren
Wir hingegen rechnen im Rahmen der Studienplatzklage nach den gesetzlichen Gebühren nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Nach unserer Aufassung hat dieses Kostenmodell für Sie entscheidende Vorteile:
- Sie bezahlen nur das, was auch tatsächlich geleistet wurde, mehr nicht.
- Sie bezahlen exakt abschnittsweise.
- Sie profitieren automatisch von niedrigeren Streitwertfestsetzungen durch die Gerichte.
- 100% Kostenübernahme im Fall des Obsiegens.
- 100% Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung möglich.
- Keine verdeckten Kosten.
- ab rund 600,00 Euro Gesamtkosten pro Verfahren, einschließlich außergerichtlicher Tätigkeit und sonstigen Kosten.
Warum bieten wir kein Pauschalhonorar an?
Weil wir die Kosten für Sie möglichst niedrig halten möchten. Ein Pauschalhonorar basiert immer auf einer Mischkalkulation. Bis zu einem gewissen Punkt ist es für den Rechtsanwalt wirtschaftlich besonders lukrativ. Wenn jedoch nach dem erstinstanzlichen Verfahren ggfs. eine Entscheidung durch die zweite Instanz oder ein Hauptsacheverfahren oder sogar ein zweitinstanzliches Verfahren und ein Hauptsachverfahren geführt werden sollen, wendet sich das Blatt: die Fortführung des Verfahrens ist - aus wirtschaftlichen Gründen - für den Rechtsanwalt nicht mehr attraktiv. Allerdings sind derartige Maßnahmen - teilweise allein aus taktischen Erwägungen - durchaus empfehlenswert. Daher halten wir es für deutlich fairer, exakt abschnittsweise abzurechnen: Sie bezahlen nur für das, was auch tatsächlich geleistet wurde, mehr nicht. Und auch hierbei rechnen wir - wie oben dargestellt - nur nach den gesetzlichen Gebühren ab. Diese dürfen im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohnehin nicht unterschritten werden. Auch dieser Punkt spricht gegen ein Pauschalhonorar und dagegen, dass dieses günstiger sei.
Können wir auch ein Erfolgshonorar vereinbaren?
In manchen Studiengängen bieten wir alternativ auch ein Erfolgshonorar an. Dies stellt allerdings eine Entscheidung des Einzelfalls dar und kommt nur bei "kleineren", nichtmedizinischen Studiengängen in Betracht. Ein Erfolgshonorar kann sich insbesondere für diejenigen Studienplatzbewerber lohnen, die nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Wenn wir ein derartiges Erfolgshonorar vereinbaren, sind hiervon unsere Kosten erfasst, nicht die gerichtlichen und etwaige sonstige Kosten. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie automatisch davon profitieren, wenn diese Kosten niedriger ausfallen. Anderenfalls müssten wir - aus Gründen wirtschaftlicher Vorsicht - diese Kostenposition für alle Verfahren erhöht ansetzen, u.U. müssten Sie daher mehr bezahlen. Es ist daher deutlich fairer, diese Kostenpositionen aufzusplittten. Wenn wir ein solches Erfolgshonorar vereinbaren, ist bei uns der Erfolg - ganz allgemein - die Zulassung zu dem von Ihnen gewünschten Studium. Diese Unterscheidung ist wichtig: wenn hingegen - was auch vorkommt - als Erfolg "der Gewinn des Verfahrens" bezeichnet wird, handelt es sich nicht um ein Erfolgshonorar im engeren Sinne. Denn in dem Fall, in dem Sie das Verfahren gewinnen, muss ohnehin die Gegenseite Ihre Kosten (und damit auch unser Honorar tragen).
Tel. 0800 - 90 70 999


