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Weitere Studienplätze im WS 2010/11
Zusätzliche Studienplätze in von uns geführten Verfahren im WS 2010/11:
Tiermedizin:
- 9 weitere Studienplätze im 5. FS Tiermedizin in Leipzig
6 weitere Studienplätze im 3. FS Tiermedizin in Leipzig
4 weitere Studienplätze im 1. FS Tiermedizin in Leipzig
Humanmedizin:
- 49 weitere Studienplätze in Marburg
- 12 weitere Studienplätze Humanmedizin in Hamburg
- 25 weitere Teilstudienplätze Humanmedizin in Leipzig
- 6 weitere Studienplätze Humanmedizin in Jena
Psychologie:
- 19 zusätzliche Studienplätze im Studiengang Psychologie in Osnabrück
- 13 zusätzliche Plätze im Studiengang Psychologie in Hamburg
- 21 zusätzliche Plätze im Studiengang Psychologie 1. FS in Göttingen
Voraussetzungen der Studienplatzklage

Um eine Studienplatzklage führen zu können, müssen die nachfolgend dargestellten Vorassetzungen erfüllt sein. Natürlich gehen wir auch hier auf die am häufigsten gestellten Fragen zu den Voraussetzungen einer Studienplatzklage ein:
Welche Voraussetzungen muss ich persönlich erfüllen?
Sie benötigen zunächst eine Hochschulzugangsberechtigung, in der Regel also Abitur oder Fachhochschulreife. Ferner benötigen Sie grundsätzlich die deutsche Staatsbürgerschaft. Über mögliche Ausnahmen von diesem Erfordernis informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Gilt das für alle Studiengänge bzw. alle Hochschulen?
Grundsätzlich ja. Sofern es sich um eine öffentliche Hochschule (Universität, Fachhochschule) aus Deutschland handelt.
Muss ich mich vorher bei hochschulstart oder der Hochschule selbst beworben haben?
Bislang war das weit überwiegend keine Voraussetzung für eine Studienplatzklage. Eine Ausnahme bestand und besteht aber weiterhin in Hamburg: dort setzt eine Studienplatzklage eine vorherige Bewerbung voraus.
A c h t u n g:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat jüngst entschieden, dass sowohl in den durch hochschulstart (vormals ZVS), als auch bei den durch die Hochschulen vergebenen Studiengängen eine vorherige Bewerbung vorliegen müsse. Diese Rechtsprechung wurde durch das Obberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt. Eine Entscheidung durch eine höhere Instanz steht noch aus. Gleichwohl muss nach derzeitiger Rechtsprechung für Studienplatzklagen in NRW eine vorherige Bewerbung vorliegen.
Welche weiteren Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Die weiteren Voraussetzungen einer Studienplatzklage betreffen nicht diese selbst, sondern bereits das Verfahren. Insbesondere ist ein Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität erforderlich (Vorgehensweise). Die diesbezüglichen Fristen (Fristen) sind zwingend einzuhalten. Die Anträge werden von uns im Rahmen des Mandats einer Studienplatzklage unter Beachtung der (teilweise hochkomplexen) Frist- und Formvorschriften mitgestellt. Sie brauchen sich also um nichts weiter zu kümmern.
Tel. 0800 - 90 70 999


