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Ist die Studienplatzklage steuerlich absetzbar?

Stand: Juli 2026 Von der Redaktion recherchiert und gepflegt · unabhängig, keine Kanzlei

Meist nein — jedenfalls nicht so, wie die meisten Familien hoffen. Zahlen die Eltern die Studienplatzklage, ist ein Steuerabzug nach der bisherigen Rechtsprechung so gut wie ausgeschlossen. Zahlt der Studienbewerber selbst, kommen Sonderausgaben (Erststudium, maximal 6.000 € pro Jahr) oder Werbungskosten (Zweitausbildung) in Betracht — mit sehr unterschiedlicher Wirkung. Eine gefestigte Rechtsprechung speziell zu Klagekosten gibt es nicht.

Bei Gesamtkosten von 1.250–1.500 € pro verklagter Hochschule und realistischen Budgets von 5.000–15.000 € für Medizin ist die Frage verständlich. Die ehrliche Antwort vorweg: Plane eine Steuerersparnis nicht fest ein.

Die kurze Antwort für die drei typischen Fälle

Wer zahlt?AbzugswegRealistischer Effekt
ElternKeiner — weder außergewöhnliche Belastung noch SonderausgabenPraktisch null (FG Münster 2019)
Studienbewerber selbst, ErststudiumSonderausgaben, max. 6.000 €/Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)Läuft ohne eigenes Einkommen meist ins Leere
Studienbewerber selbst, ZweitausbildungWerbungskosten (§ 9 EStG), Verlustvortrag möglichAm ehesten spürbar — aber rechtlich nicht abschließend geklärt

Die Details zu jedem Fall — und warum der Unterschied so groß ausfällt — jetzt der Reihe nach.

Fall 1: Die Eltern zahlen — warum das Finanzamt abwinkt

In den meisten Familien übernehmen die Eltern die Kosten der Klage. Steuerlich ist genau das der ungünstigste Weg. Der Versuch, die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend zu machen, ist vor Gericht bereits gescheitert: Das FG Münster hat mit Urteil vom 13.08.2019 (Az. 2 K 3783/18 E) entschieden, dass Gerichts- und Anwaltskosten einer Kapazitätsklage — im Fall ging es um über 13.000 € für einen Medizinstudienplatz der Tochter — keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Die Begründung trifft den Kern des Problems: Klagekosten sind aus Sicht der Finanzgerichte typische Ausbildungskosten, zu denen auch erhöhte Aufwendungen im Bewerbungs- und Auswahlverfahren gehören. Und der Ausbildungsbedarf eines Kindes ist bei den Eltern pauschal abgegolten — durch das Kindergeld beziehungsweise die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG), ergänzt um den Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder (Stand 2026: 1.200 € pro Jahr, § 33a Abs. 2 EStG). Was pauschal abgegolten ist, kann nicht zusätzlich einzeln abgezogen werden. Das Gericht stützte sich dabei auf eine langjährige Rechtsprechungslinie des Bundesfinanzhofs zu Ausbildungskosten.

Dazu kommt eine zweite Hürde: Seit 2013 sind Prozesskosten generell vom Abzug ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG), es sei denn, ohne den Prozess wäre die Existenzgrundlage bedroht. Dass ein verweigerter Studienplatz diese hohe Schwelle erreicht, haben die Gerichte bislang nicht anerkannt — der Beruf lässt sich auch anders oder später ergreifen.

Rechne die erhoffte Steuerersparnis nicht in Dein Klagebudget ein. Wenn die Eltern zahlen, bleibt es nach aktueller Rechtslage fast immer bei den vollen Kosten — kalkuliere die Klage so, als gäbe es keinen Cent vom Finanzamt zurück. Wie hoch die Kosten je nach Zahl der verklagten Unis werden, zeigt Dir der Kostenrechner.

Fall 2: Du zahlst selbst und klagst auf ein Erststudium

Trägst Du die Kosten selbst, sieht es etwas besser aus — zumindest auf dem Papier. Aufwendungen für die erste Ausbildung (Erststudium direkt nach dem Abitur, ohne vorherige Berufsausbildung) sind als Sonderausgaben abziehbar, gedeckelt auf 6.000 € pro Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Darunter fallen Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten — und nach verbreiteter Lesart auch Kosten rund um die Erlangung des Studienplatzes. Ob Anwalts- und Gerichtskosten einer Studienplatzklage darunterfallen, ist allerdings nicht höchstrichterlich entschieden; die Finanzämter entscheiden hier im Einzelfall.

Der eigentliche Haken liegt woanders: Sonderausgaben wirken nur im Jahr der Zahlung. Sie mindern Dein zu versteuerndes Einkommen — aber nur, wenn Du in diesem Jahr überhaupt steuerpflichtiges Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags hast. Ein frisch gebackener Abiturient, der gegen Unis klagt, hat das in der Regel nicht. Ein Verlustvortrag in spätere, gut verdienende Berufsjahre ist bei Sonderausgaben ausgeschlossen. Der Abzug läuft dann schlicht ins Leere.

Dass diese Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitausbildung rechtens ist, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.11.2019 (2 BvL 22/14 u. a.) bestätigt — auf eine Korrektur durch Karlsruhe braucht hier also niemand mehr zu hoffen.

Fall 3: Du zahlst selbst und hast schon eine Ausbildung hinter Dir

Ganz anders die Lage, wenn der erklagte Studienplatz für Dich eine Zweitausbildung ist — etwa Medizin nach abgeschlossener Ausbildung zum Notfallsanitäter, Medizin als Zweitstudium nach dem Zahnmedizin-Examen oder ein Master nach dem Bachelor. Dann sind Ausbildungskosten keine Sonderausgaben, sondern Werbungskosten (§ 9 EStG) — ohne 6.000-€-Deckel und mit einem entscheidenden Vorteil: Entsteht dadurch ein Verlust, kannst Du ihn per Verlustvortrag (§ 10d EStG) in die Zukunft mitnehmen und später mit Deinem ersten Arztgehalt verrechnen.

Klagekosten wären in dieser Konstellation sogenannte vorweggenommene Werbungskosten: Ausgaben, die vor Beginn der Tätigkeit anfallen, aber bereits auf den angestrebten Beruf gerichtet sind. Einzelne Steuerfachquellen halten das für gut vertretbar — eine gefestigte Rechtsprechung speziell zu den Kosten einer Studienplatzklage existiert aber auch hier nicht. Du solltest die Kosten in der Steuererklärung ansetzen, mit einer Ablehnung rechnen können und den Fall vorher mit einem Steuerberater durchsprechen.

Die Gestaltungsfrage: Wer zahlt, entscheidet

Aus den drei Fällen folgt eine einfache, oft übersehene Konsequenz: Steuerlich zählt, wer die Kosten wirtschaftlich trägt. Zahlen die Eltern direkt an Kanzlei und Gerichtskasse, ist der Abzug für alle Beteiligten praktisch verloren — die Eltern dürfen nicht, das Kind hat nichts gezahlt.

Wenn überhaupt ein Steuerabzug in Reichweite ist, dann so: Die Eltern schenken dem Kind das Geld, das Kind beauftragt die Kanzlei im eigenen Namen und bezahlt die Rechnungen vom eigenen Konto. Nur dann kann es die Kosten als eigene Ausbildungskosten ansetzen — als Sonderausgaben (Erststudium) oder Werbungskosten (Zweitausbildung). Ob das in Eurer Konstellation aufgeht und sich der Aufwand lohnt, klärt ein Steuerberater — das hier ist allgemeine Information, keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Realistisch betrachtet lohnt sich diese Gestaltung vor allem in Zweitausbildungs-Fällen mit Verlustvortrag. Beim klassischen Abiturienten im Erststudium verpufft der Sonderausgabenabzug mangels Einkommen — dann ist der Gestaltungsaufwand meist größer als der Nutzen.

Was das für Deine Budgetplanung bedeutet

Für die Entscheidung, ob sich die Klage für Dich überhaupt lohnt, heißt das: Die Steuer ist kein Finanzierungsbaustein. Kalkuliere mit den vollen Kosten — ca. 1.250–1.500 € pro Uni, bei Medizin-Mehrfachklagen realistisch 5.000–15.000 € — und behandle eine eventuelle Erstattung vom Finanzamt als Bonus, nicht als Plan.

Deutlich mehr Sparpotenzial als die Steuer haben zwei andere Hebel: eine alte Rechtsschutzversicherung, die Studienplatzklagen noch abdeckt (neuere Tarife schließen sie fast immer aus — prüfe Altverträge der Eltern, bevor jemand kündigt), und die Auswahl der Standorte mit Blick auf realistische Erfolgsaussichten, damit kein Geld in aussichtslose Verfahren fließt.

Hebe alle Belege auf: Anwaltsrechnungen, Gerichtskostenrechnungen, Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, wer gezahlt hat. Ohne saubere Nachweise scheitert jeder Abzugsversuch schon an der Formalie — unabhängig davon, wie die Rechtsfrage ausgeht.

Wie es jetzt weitergeht

  1. Verschaffe Dir zuerst einen ehrlichen Kostenüberblick: Alle Kostenblöcke und Rechenbeispiele findest Du unter Kosten der Studienplatzklage, Deine persönliche Rechnung im Kostenrechner.
  2. Prüfe vor der Steuerfrage die Versicherungsfrage: Ob ein Altvertrag der Familie die Klage deckt, erfährst Du unter Rechtsschutzversicherung und Studienplatzklage.
  3. Kläre die Zahlweg-Frage vor der ersten Rechnung: Wenn ein Steuerabzug für Dich in Betracht kommt (v. a. bei Zweitausbildung), sprich vor Beauftragung der Kanzlei mit einem Steuerberater darüber, wer Auftraggeber wird und wer zahlt — hinterher lässt sich das nicht mehr reparieren.

Häufige Fragen

Können Eltern die Kosten einer Studienplatzklage von der Steuer absetzen?

In aller Regel nicht. Die Finanzgerichte werten die Klagekosten als typische Ausbildungskosten des Kindes, die bei den Eltern bereits durch Kindergeld und Kinderfreibeträge abgegolten sind. Das FG Münster hat den Abzug als außergewöhnliche Belastung 2019 ausdrücklich abgelehnt.

Kann ich die Studienplatzklage als Werbungskosten absetzen?

Nur, wenn der erklagte Studienplatz eine Zweitausbildung ist — also nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Erststudium. Dann sind die Kosten als vorweggenommene Werbungskosten denkbar und lassen sich per Verlustvortrag in spätere Berufsjahre mitnehmen. Gefestigte Rechtsprechung speziell zu Klagekosten gibt es aber nicht.

Wie viel kann ich im Erststudium als Sonderausgaben absetzen?

Beim Erststudium direkt nach dem Abitur sind Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben abziehbar, maximal 6.000 Euro pro Jahr. Der Abzug wirkt aber nur, wenn Du im selben Jahr steuerpflichtiges Einkommen hast — was bei Studienanfängern selten der Fall ist. Ein Verlustvortrag ist bei Sonderausgaben nicht möglich.

Gibt es ein Urteil zur steuerlichen Absetzbarkeit der Studienplatzklage?

Ja, aber nur zu einem Teilaspekt: Das FG Münster hat am 13.08.2019 (Az. 2 K 3783/18 E) entschieden, dass Eltern die Prozesskosten einer Kapazitätsklage nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Ob und wie die Kosten beim Studierenden selbst als Ausbildungskosten zählen, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.

Wer sollte die Rechnungen der Studienplatzklage bezahlen?

Steuerlich ist es meist günstiger, wenn der Studienbewerber selbst Auftraggeber ist und die Rechnungen aus eigenen Mitteln bezahlt — Eltern können das Geld vorher schenken. Nur dann kommt überhaupt ein Abzug als Sonderausgaben oder Werbungskosten in Betracht. Ob sich das in Eurem Fall lohnt, klärt ein Steuerberater.