Fristen der Studienplatzklage: Alle 16 Bundesländer (WS 2026/27 & SoSe 2027)
Die Fristen der Studienplatzklage sind Ländersache: Zum Wintersemester reichen die Ausschlussfristen für den außerkapazitären Antrag vom 15.07. (u. a. Baden-Württemberg, Thüringen) bis zum 15.10. (Niedersachsen, Sachsen); nur drei Länder (Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz) haben gar keine normierte Frist. Nordrhein-Westfalen bildet einen Sonderfall mit zwei unterschiedlichen Fristen je nach Verfahren. Es zählt immer der Zugang bei der Hochschule — und eine verpasste Frist ist endgültig.
Genau deshalb ist die Fristfrage die wichtigste der ganzen Klage: Ob Deine Kapazitätsargumente stark sind, prüft ein Gericht. Ob Dein Antrag rechtzeitig da war, prüft niemand mehr nach — zu spät ist zu spät. Die verpasste Landes-Ausschlussfrist ist der häufigste Fehler bei der Studienplatzklage überhaupt.
Zwei Fristen, die nichts miteinander zu tun haben
Bevor Du in die Tabelle schaust, musst Du zwei völlig verschiedene Fristen auseinanderhalten:
- Die reguläre Bewerbungsfrist bei hochschulstart bzw. der Hochschule: 15.07. für das Wintersemester, 15.01. für das Sommersemester. Sie betrifft die normale Bewerbung um die offiziell ausgewiesenen Plätze. Die Ablehnungsbescheide kommen dann Mitte bis Ende August bzw. Februar.
- Die Ausschlussfrist für den außerkapazitären Antrag: Das ist die Frist, die für die Studienplatzklage zählt. Der außerkapazitäre Antrag geht direkt an die Hochschule und macht geltend, dass sie ihre Kapazität zu niedrig berechnet hat. Diese Frist regelt jedes Bundesland selbst — daher das Durcheinander von 15.07. bis „keine Frist“.
Wichtig für die Planung: In mehreren Ländern — allen voran Baden-Württemberg — ist die reguläre Bewerbung zwingende Voraussetzung dafür, dass Du später überhaupt klagen darfst. Wer die normale Bewerbung zum 15.07. auslässt, verbaut sich dort auch den Klageweg. Teils kommt eine faktische Anbindung an das Auswahlverfahren der Hochschulen hinzu (z. B. 1. Ortspräferenz).
Die Fristentabelle: alle 16 Bundesländer
Das sind die Ausschlussfristen für außerkapazitäre Anträge, gültig für das Wintersemester 2026/27 und das Sommersemester 2027 (Stand: Juli 2026 — Länder können ihre Regelungen ändern, im Zweifel vor Antragstellung prüfen):
| Bundesland | Wintersemester | Sommersemester |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 15.07. | 15.01. |
| Bayern | keine normierte Frist* | keine normierte Frist* |
| Berlin | 01.10. | 01.04. |
| Brandenburg | 15.09. | 15.03. |
| Bremen | 15.09. | 15.03. |
| Hamburg | keine normierte Frist* | keine normierte Frist* |
| Hessen | 01.09. | 01.03. |
| Mecklenburg-Vorpommern | 15.07. | 15.01. |
| Niedersachsen | 15.10. (Universitäten/ZV-Fächer) / 20.09. (FH-Studiengänge) | 15.04. (Universitäten/ZV-Fächer) / 01.03. (FH-Studiengänge) |
| Nordrhein-Westfalen | 30.09. (Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie) / 01.10. (übrige Fächer) | 31.03. (Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie) / 01.04. (übrige Fächer) |
| Rheinland-Pfalz | keine normierte Frist* | keine normierte Frist* |
| Saarland | 15.10. (1. FS) / 15.09. (höheres FS) | 15.04. (1. FS) / 15.03. (höheres FS) |
| Sachsen | 15.10. | 15.04. |
| Sachsen-Anhalt | 15.07. | 15.01. |
| Schleswig-Holstein | 01.10. (Kiel/Lübeck) / 01.09. (FHs, Europa-Uni Flensburg) | 01.04. (Kiel/Lübeck) / 01.03. (FHs, Europa-Uni Flensburg) |
| Thüringen | 15.07. | 15.01. |
* „Rechtzeitig“ — Faustregel: bis zum Semester- bzw. Vorlesungsbeginn (siehe unten). In Hamburg tritt an die Stelle einer festen Frist der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid plus Eilantrag (Details weiter unten).
Drei Muster stechen heraus:
- Die frühen Länder (Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen, 15.07.): Hier läuft die Ausschlussfrist parallel zur regulären Bewerbungsfrist ab — also bevor Du überhaupt einen Ablehnungsbescheid in der Hand hast. Wer diese Länder verklagen will, muss den außerkapazitären Antrag vorsorglich stellen.
- Das Mittelfeld (Hessen 01.09.; Brandenburg und Bremen 15.09.; NRW 30.09./01.10.; Berlin, Schleswig-Holstein 01.10.): Diese Fristen liegen nach den Ablehnungsbescheiden von Mitte/Ende August. Du kannst also erst die Ablehnung abwarten und dann entscheiden.
- Die späten Länder (Niedersachsen, Sachsen, Saarland 1. FS: 15.10.): Die Nachzügler-Option — selbst wer sich erst im Oktober zur Klage entschließt, kommt hier noch rein. Details zu Unis und Gerichten findest Du auf der Seite zu Niedersachsen.
Eine Besonderheit hat das Saarland: Dort sind die Fristen gestaffelt — für höhere Fachsemester gilt der 15.09./15.03., für das 1. Fachsemester der 15.10./15.04. Ähnlich gestaffelt sind Niedersachsen (Fachhochschul-Studiengänge früher: 20.09./01.03.) und Schleswig-Holstein (Fachhochschulen und Europa-Universität Flensburg einen Monat früher als Kiel und Lübeck).
Länder ohne normierte Frist: „rechtzeitig” ist keine Einladung zum Trödeln
Nur noch Bayern, Hamburg und Rheinland-Pfalz kennen keine gesetzlich festgelegte Ausschlussfrist für den außerkapazitären Antrag. Der Antrag muss dort „rechtzeitig” gestellt werden. Als Faustregel gilt: bis zum Semester- bzw. Vorlesungsbeginn — zum Wintersemester also grob Anfang bis Mitte Oktober, je nach Hochschule. In Rheinland-Pfalz bündelt das OVG zusätzlich alle bis zum 15.07. (WS) eingegangenen Anträge zu einer gemeinsamen Rangliste — keine Ausschlussfrist, aber ein strategisch wichtiger Stichtag für die Warteliste.
Verlass Dich trotzdem nicht auf die Flexibilität. Erstens legen Gerichte „rechtzeitig” unterschiedlich aus, und einzelne Hochschulen argumentieren gern mit späten Anträgen gegen die Ernsthaftigkeit des Zulassungsbegehrens. Zweitens läuft Dir schlicht das Semester davon: Das Verwaltungsgericht entscheidet im Eilverfahren frühestens 6–8 Wochen nach Antragstellung, meist dauert es etwa ein Semester. Jede Woche, die Du später startest, verschiebt eine mögliche Zulassung nach hinten.
Wichtig zur Einordnung: Brandenburg und Bremen gehörten früher zu dieser Gruppe der Länder ohne feste Frist — das ist überholt. Beide haben eine normierte Ausschlussfrist zum 15.09. (WS) bzw. 15.03. (SS) und stehen daher in der Tabelle oben bei den festen Fristen, nicht hier.
Sonderfall Baden-Württemberg: Frist + Bewerbungspflicht + Rangliste
Baden-Württemberg kombiniert gleich drei Besonderheiten, die Du zusammen denken musst:
- Frühe Ausschlussfrist: 15.07. (WS) bzw. 15.01. (SS) — identisch mit der regulären Bewerbungsfrist.
- Bewerbungspflicht: Die Klage ist nur zulässig, wenn Du Dich vorher regulär an der jeweiligen Hochschule beworben hast (VGH BW, vom BVerwG gebilligt).
- Rangliste statt Losverfahren: Deckt das Gericht zusätzliche Plätze auf, werden sie nicht verlost, sondern nach der Rangliste des regulären Auswahlverfahrens vergeben. Deine Abinote und Testergebnisse spielen hier also — anders als sonst bei der außerkapazitären Klage — plötzlich doch eine Rolle.
Für Bewerber mit schwächerem Profil ist BW damit meist unattraktiv, für solche knapp über der Zulassungsgrenze dagegen interessant. Die Details erklärt der Artikel zum Sonderweg Baden-Württemberg, die Uni- und Gerichtsübersicht die Seite Baden-Württemberg.
Zeitstrahl: Ein typisches Klage-Jahr (Wintersemester 2026/27)
So sieht der Kalender aus, wenn Du zum Wintersemester 2026/27 klagen willst:
| Zeitpunkt | Was passiert / was Du tun musst |
|---|---|
| bis 15.07.2026 | Reguläre Bewerbung bei hochschulstart bzw. den Unis (in einigen Ländern Klage-Voraussetzung!). Gleichzeitig Ausschlussfrist für außerkapazitäre Anträge in BW, MV, ST, TH. |
| Mitte/Ende August 2026 | Ablehnungsbescheide von hochschulstart. Jetzt fällt für die meisten die Entscheidung: klagen oder nicht? |
| bis 01.09.2026 | Ausschlussfrist Hessen. |
| bis 15.09.2026 | Ausschlussfrist Brandenburg, Bremen; Ausschlussfrist Saarland (höheres Fachsemester); Ausschlussfrist Schleswig-Holstein für FHs/Europa-Uni Flensburg. |
| bis 20.09.2026 | Ausschlussfrist Niedersachsen für Fachhochschul-Studiengänge. |
| bis 30.09.2026 | Ausschlussfrist NRW für Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie (Zentrales Verfahren) — ein Tag vor der 01.10.-Frist der übrigen Fächer! |
| bis 01.10.2026 | Ausschlussfrist Berlin, Schleswig-Holstein (Kiel/Lübeck), NRW (übrige NC-Fächer, örtliches Verfahren). |
| Anfang/Mitte Oktober 2026 | Vorlesungsbeginn — Faustregel-Grenze für Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz. |
| bis 15.10.2026 | Ausschlussfrist Niedersachsen (Universitäten/ZV-Fächer), Sachsen, Saarland (1. FS) — letzte harte Fristen. |
| ab Oktober 2026 | Nach Ablehnung durch die Unis: Eilanträge nach § 123 VwGO bei den Verwaltungsgerichten. |
| ca. Dezember 2026 – März 2027 | Gerichtliche Entscheidungen (frühestens 6–8 Wochen nach Antrag, meist im Laufe des Semesters), ggf. Losverfahren oder Vergleich, dann (vorläufige) Immatrikulation. |
| 15.01.2027 | Schon wieder Fristbeginn: Ausschlussfrist BW, MV, ST, TH für das Sommersemester 2027 — und reguläre Bewerbungsfrist. |
Für das Sommersemester 2027 verschiebt sich das Raster entsprechend: reguläre Bewerbung bis 15.01., Hessen 01.03., Brandenburg/Bremen/Saarland (höheres FS)/Niedersachsen (FH) 01.03.–15.03., NRW (Medizin/Zahnmedizin/Pharmazie) 31.03., Berlin/NRW (übrige Fächer)/SH 01.04., Niedersachsen (Universitäten)/Sachsen/Saarland (1. FS) 15.04.
Häufige Fristfallen
- Auf den Ablehnungsbescheid warten. Wer erst nach der Ablehnung im August aktiv wird, hat die vier 15.07.-Länder bereits verloren — darunter mit Baden-Württemberg ein Land mit gleich mehreren medizinischen Fakultäten.
- Poststempel-Denken. Nochmal, weil es der teuerste Irrtum ist: Der Antrag muss am Fristtag bei der Hochschule angekommen sein.
- Reguläre Neubewerbung vergessen. In einigen Ländern ist die parallele reguläre Bewerbung Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage — etwa in Bremen (§ 22 Abs. 10 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung) oder Baden-Württemberg. Wer nur den außerkapazitären Antrag stellt, fliegt dort aus formalen Gründen raus.
- Fristen fürs höhere Fachsemester übersehen. Das Saarland verlangt für höhere Fachsemester den 15.09./15.03. — einen Monat vor der Frist fürs 1. Fachsemester.
- NRW-Doppelfrist verwechseln. Wer sich bei Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie am 01.10. statt am 30.09. orientiert, ist einen Tag zu spät — mit einer Ausschlussfrist ohne Verlängerung.
- Brandenburg/Bremen für fristlos halten. Beide haben eine echte Ausschlussfrist zum 15.09./15.03. — wer hier auf „keine Frist” spekuliert, verpasst sie.
- „Keine Frist” mit „keine Eile” verwechseln. Auch in Bayern, Rheinland-Pfalz oder Hamburg kostet jede Woche Verzögerung Zeit im gerichtlichen Verfahren — und damit womöglich ein Semester. In Hamburg zählt zudem die einmonatige Widerspruchsfrist gegen den Ablehnungsbescheid.
Wie es jetzt weitergeht
- Fristen für Deine Ziel-Unis klären: Mit dem Fristen-Finder siehst Du sofort, welche Deadlines für Deine Wunsch-Standorte gelten und welche schon gelaufen sind.
- Den ersten Pflichtschritt vorbereiten: Wie der außerkapazitäre Antrag aufgebaut ist und was hineingehört, kannst Du Dir vorab ansehen — er ist auch ohne Anwalt möglich.
- Das Gesamtverfahren verstehen: Der Ablauf der Studienplatzklage zeigt Schritt für Schritt, was nach dem Antrag passiert und wie lange die einzelnen Etappen dauern.
- Fehler vermeiden: Die verpasste Frist ist nur einer von zehn typischen Stolpersteinen — die anderen findest Du bei den häufigsten Fehlern.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Studienplatzklage einreichen?
Entscheidend ist die Ausschlussfrist für den außerkapazitären Antrag an die Hochschule, und die ist Ländersache. Zum Wintersemester reicht die Spanne vom 15.07. (etwa Baden-Württemberg und Thüringen) bis zum 15.10. (Niedersachsen, Sachsen). Drei Länder — Bayern, Hamburg und Rheinland-Pfalz — haben gar keine normierte Frist. Nordrhein-Westfalen hat sogar zwei Fristen: 30.09. für Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie, 01.10. für die übrigen NC-Fächer. Es zählt immer der Zugang bei der Hochschule, nicht der Poststempel.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Eine verpasste Ausschlussfrist lässt sich nicht heilen: Der Weg zu dieser Hochschule ist für das Semester verloren. Das ist der häufigste Fehler bei der Studienplatzklage überhaupt. Offen bleiben dann nur Unis in Ländern mit späterer oder ohne normierte Frist — oder das nächste Semester.
Zählt bei der Frist der Poststempel oder der Zugang?
Es zählt der Zugang bei der Hochschule, also der Tag, an dem der Antrag dort tatsächlich eingeht. Ein Poststempel vom letzten Fristtag reicht nicht. Wer knapp dran ist, sollte den Antrag per Fax mit Sendeprotokoll, per Boten oder persönlich gegen Eingangsbestätigung einreichen.
In welchen Bundesländern gibt es keine feste Frist für die Studienplatzklage?
Nur noch Bayern, Hamburg und Rheinland-Pfalz kennen keine normierte Ausschlussfrist für den außerkapazitären Antrag. Der Antrag muss dort „rechtzeitig“ gestellt werden — als Faustregel gilt: bis zum Semester- bzw. Vorlesungsbeginn. In Hamburg läuft es in der Praxis über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid plus Eilantrag, nicht über ein eigenes Antragsinstitut mit Stichtag. Brandenburg und Bremen haben entgegen verbreiteter Annahme sehr wohl eine feste Frist (15.09./15.03.) — sie gehören NICHT zu den fristlosen Ländern.
Warum gilt in Baden-Württemberg eine besondere Frist?
In Baden-Württemberg fällt die Ausschlussfrist (15.07. zum Winter-, 15.01. zum Sommersemester) mit der regulären Bewerbungsfrist zusammen, und die reguläre Bewerbung ist dort zwingende Voraussetzung der Klage. Außerdem werden erklagte Plätze nicht verlost, sondern nach der Rangliste des regulären Auswahlverfahrens vergeben. Wer BW verklagen will, muss also schon zur normalen Bewerbungsfrist alles erledigt haben.
Kann ich noch klagen, wenn der Ablehnungsbescheid erst im August kommt?
Ja, in den meisten Ländern. Die Ablehnungsbescheide von hochschulstart kommen Mitte bis Ende August — da sind die Fristen in Hessen (01.09.), Brandenburg und Bremen (15.09.), Berlin, NRW (30.09. Medizin/Zahnmedizin/Pharmazie bzw. 01.10. übrige Fächer) und Schleswig-Holstein (01.10.) sowie Niedersachsen und Sachsen (15.10.) noch offen. Verloren sind zu diesem Zeitpunkt nur die Länder mit Frist 15.07. Deshalb lohnt es sich, den außerkapazitären Antrag dort vorsorglich vor der Ablehnung zu stellen.